Empfehlungen aus
elektrobiologischer Sicht:
Hochfrequenz-Immissionen aussen - summiert
Die Summe aller auftretenden Hochfrequenzeinstrahlungen an einem beliebigen
Ort im Freien, wo Menschen sich längere Zeit aufhalten können (Gärten,
Pärke, Spielplätze, Balkone, Wohngebiete, etc.) darf 5 V/m nicht
überschreiten!
Hochfrequenz-Immissionen aussen - nur Mobilfunk
Die max. Feldstärke von Mobilfunk-Immissionen muss im Umfeld von
Wohnbauten unter 0.6 V/m liegen.
Hochfrequenz-Immissionen innen - nur Mobilfunk
In Innenräumen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sollen die
eingestrahlten HF-Immissionen von Mobilfunk unter 0,2 V/m liegen.
Gerätewahl und Übertragungstechnik
Nur emissionsarme Mobiltelefone mit deklarierter Abstrahlung sind zum Verkauf
zuzulassen. Im Haushalt sind Festnetzanschlüsse und analoge Funktelefone
(anstelle von gepulsten DECT-Telefonen) zu fördern! Verkabelung ist
Funk-, WLL- und anderen drahtloser Übertragungstechniken vorzuziehen!
Postulat zur Anpassung der NISV
Die NISV muss im Sinne des USG als Vorsorge zum Schutze des Menschen und
seiner Umwelt laufend angepasst werden.
Nicht der Mensch muss die Schädlichkeit der Technik beweisen – sondern
die Technik ihre Unschädlichkeit!
2. Vorsorge
Zusätzlich zur Verhinderung nachgewiesener schädlicher oder lästiger
Wirkungen kennt das Umweltschutzgesetz den Vorsorgegrundsatz, wonach
Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der
Vorsorge so weit zu reduzieren sind, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dieser Auftrag gilt auch im
Bereich unterhalb des Immissionsgrenzwertes. Eine konkrete Gefährdung
muss dabei nicht nachgewiesen sein. Das Vorsorgeprinzip dient dazu,
potenzielle Risiken - insbesondere Langzeitrisiken - zu vermindern,
welche infolge des lückenhaften Kenntnisstandes nicht zufrieden stellend
bewertet werden können.
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