Postulate
Empfehlungen aus elektrobiologischer Sicht:

Hochfrequenz-Immissionen aussen - summiert
Die Summe aller auftretenden Hochfrequenzeinstrahlungen an einem beliebigen Ort im Freien, wo Menschen sich längere Zeit aufhalten können (Gärten, Pärke, Spielplätze, Balkone, Wohngebiete, etc.) darf 5 V/m nicht überschreiten!

Hochfrequenz-Immissionen aussen - nur Mobilfunk
Die max. Feldstärke von Mobilfunk-Immissionen muss im Umfeld von Wohnbauten unter 0.6 V/m liegen.

Hochfrequenz-Immissionen innen - nur Mobilfunk
In Innenräumen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sollen die eingestrahlten HF-Immissionen von Mobilfunk unter 0,2 V/m liegen.

Gerätewahl und Übertragungstechnik
Nur emissionsarme Mobiltelefone mit deklarierter Abstrahlung sind zum Verkauf zuzulassen. Im Haushalt sind Festnetzanschlüsse und analoge Funktelefone (anstelle von gepulsten DECT-Telefonen) zu fördern! Verkabelung ist Funk-, WLL- und anderen drahtloser Übertragungstechniken vorzuziehen!

Postulat zur Anpassung der NISV
Die NISV muss im Sinne des USG als Vorsorge zum Schutze des Menschen und seiner Umwelt laufend angepasst werden.
Nicht der Mensch muss die Schädlichkeit der Technik beweisen – sondern die Technik ihre Unschädlichkeit!

2. Vorsorge
Zusätzlich zur Verhinderung nachgewiesener schädlicher oder lästiger Wirkungen kennt das Umweltschutzgesetz den Vorsorgegrundsatz, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge so weit zu reduzieren sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dieser Auftrag gilt auch im Bereich unterhalb des Immissionsgrenzwertes. Eine konkrete Gefährdung muss dabei nicht nachgewiesen sein. Das Vorsorgeprinzip dient dazu, potenzielle Risiken - insbesondere Langzeitrisiken - zu vermindern, welche infolge des lückenhaften Kenntnisstandes nicht zufrieden stellend bewertet werden können.